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   AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09   

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https://dejure.org/2010,11534
AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09 (https://dejure.org/2010,11534)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 17.03.2010 - 16 C 139/09 (https://dejure.org/2010,11534)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 17. März 2010 - 16 C 139/09 (https://dejure.org/2010,11534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeiten

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung eines unberechtigt vereinnahmten Gaspreises aufgrund von Anpassungen des Gas-Arbeitspreises; Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens als sog. Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF (Zusammenfassung)

    Widerpsruch gegen Gaspreiserhöhung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 19.02.2010 - 19 U 143/09

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel für die Versorgung mit

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Denn für die Beklagte war jedenfalls erkennbar, dass ein Wille zum Abschluss eines neuen Vertrages auf Seiten des Klägers nicht bestand (vgl. OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09).

    Diesen Gedanken überträgt die überwiegende Rechtsprechung auch auf Sonderverträge (vgl. OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09; OLG Düsseldorf Urt. v. 20.07.2007 - 22 U 46/07; OLG Frankfurt Urt. v. 13.10.2009 - 11 U 28/09; OLG Oldenburg Urt. v. 05.09.2008).

    Bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen eines Unternehmens der Daseinsvorsorge werde grundsätzlich schon die faktische Aneignung der Leistung als sozialtypisches Annahmeverhalten gewertet (OLG Köln Urt v. 10.02.2010 - 19 U 143/09 m. w. N.).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet nach einhelliger Rechtsprechung aus, da von einer für die Beklagte unzumutbaren einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Klägers angesichts der vertraglichen Möglichkeit der Beklagten, sich von dem Sondervertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats zu lösen, nicht die Rede sein kann (vgl. BGH Urt v. 13.02.2010 - VIII ZR 81/08; BGH Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07; OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09).

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Für die Kunden ergibt sich nicht, in welchem Umfang der Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarife erhöht oder gesenkt wird (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2008 -VIII ZR 274/06).

    Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - hinsichtlich einer im Vergleich zum vorliegenden Fall nahezu gleich lautenden Preisanpassungsklausel entschieden, dass diese wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 199/04

    Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    So hat der BGH in einem Fall der Mieterhöhung aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel entschieden, dass bereits in der einseitig durch die Vermieter vorgenommenen Mieterhöhung vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung liege (BGH Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 Rn 15; ebenso auch schon BGH Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83 Rn 11; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Ausgehend von diesem Grundsatz vertritt der BGH im Zusammenhang mit Tarifverträgen die Ansicht, dass es nicht anders liegen könne, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert habe, indem er weiterhin Gas bezogen habe, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden (vgl. BGH Urt. 13.06.2007, NJW 2007, 2540, 2542; Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn 16, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Ausgehend von diesem Grundsatz vertritt der BGH im Zusammenhang mit Tarifverträgen die Ansicht, dass es nicht anders liegen könne, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert habe, indem er weiterhin Gas bezogen habe, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden (vgl. BGH Urt. 13.06.2007, NJW 2007, 2540, 2542; Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn 16, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    So hat der BGH in einem Fall der Mieterhöhung aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel entschieden, dass bereits in der einseitig durch die Vermieter vorgenommenen Mieterhöhung vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung liege (BGH Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 Rn 15; ebenso auch schon BGH Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83 Rn 11; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBGasV lediglich wiederholt sei, werde der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen würden; dabei solle ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (BGH Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 Rn 15, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet nach einhelliger Rechtsprechung aus, da von einer für die Beklagte unzumutbaren einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Klägers angesichts der vertraglichen Möglichkeit der Beklagten, sich von dem Sondervertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats zu lösen, nicht die Rede sein kann (vgl. BGH Urt v. 13.02.2010 - VIII ZR 81/08; BGH Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07; OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet nach einhelliger Rechtsprechung aus, da von einer für die Beklagte unzumutbaren einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Klägers angesichts der vertraglichen Möglichkeit der Beklagten, sich von dem Sondervertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats zu lösen, nicht die Rede sein kann (vgl. BGH Urt v. 13.02.2010 - VIII ZR 81/08; BGH Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07; OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09).
  • OLG Hamm, 29.05.2009 - 19 U 52/08

    Energielieferungsvertrag; Gaslieferungsvertrag; Preisanpassung; Preiserhöhung;

    Auszug aus AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09
    Es fehlt hierfür an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Bereicherung und der Tätigung von Aufwendungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009 - 19 U 52/08).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2009 - 11 U 28/09

    Unbeanstandete Hinnahme von Jahresabrechnungen durch Gaskunden

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2007 - 22 U 46/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in AGB - Konkludentes Einverständnis mit

  • LG Köln, 24.11.2010 - 9 S 95/10

    Rückzahlungsanspruch mehrbezahlter Gaspreise aus ungerechtfertigter Bereicherung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.03.2010 - 16 C 139/09 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil Gummersbach vom 17.03.2010 - 16 C 139/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 743, 22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen.

    Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.03.2010 (Az. 16 C 139/09) abzuändern und die Klage abzuweisen;.

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